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By Professor Dr. med. Ulrich Eickhoff, Dr. iur. Hermann Fenger (auth.)
Das Buch richtet sich an Chirurgen, die in vertrauter Sprache und shape Antworten auf spezifische juristische Fragen und Probleme suchen. Die gemeinsame Erarbeitung durch einen Juristen und Chirurgen erlauben eine hohe Praxisrelevanz bei gleichzeitiger juristischer Genauigkeit. Typische Situationen und Probleme des chirurgischen Alltags in Klinik und Praxis werden juristisch durchleuchtet. Sofort umsetzbare Antworten werden ergänzt durch Checklisten und Praxistipps. Zukünftige Entwicklungen wie der Einfluss des europäischen Rechts auf die tägliche Arbeit oder auch Netzstrukturen werden berücksichtigt. Ein detailliertes Stichwortverzeichnis erleichtert das Auffinden der entsprechenden Themen. Das Buch richtet sich an Chirurgen aber auch an Ärzte in der chirurgischen Weiterbildung in Klinik, Praxis und Verwaltung, um insbesondere Unsicherheiten in Bezug auf juristische Fragen dieses Fachgebietes zu nehmen.
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Einerseits sind unn¨otige Doppeluntersuchungen zu vermeiden. Andererseits wird gefordert, dass der nachfolgende Chirurg grunds¨atzlich Diagnose und Therapiewahl eigenverantwortlich zu u¨ berpr¨ufen hat. Hier wird der Chirurg im Einzelfall eine Entscheidung treffen 9 1 10 Kapitel 1 Der Behandlungsvertrag in der Chirurgie m¨ussen, wobei er im Zweifel eigene Untersuchungen durchzuf¨uhren hat. Aus dem Arztvertrag ist der Chirurg verpflichtet, eine Diagnose zu stellen. Dabei muss der Chirurg wegen der F¨ulle der sich anbietenden differenzialdiagnostischen Methoden nach pflichtgem¨aßen Ermessen gewissenhaft entscheiden, was konkret fu¨ r seinen Patienten als ausreichend und angemessen anzusehen ist.
Kommt der Patient schuldhaft der therapeutischen Mitwirkungspflicht nicht nach, indem er a¨ rztliche Anordnungen nicht befolgt, beh¨alt der Chirurg seinen Honoraranspruch. ). 4 Pflichten des Patienten Entsprechendes gilt, wenn der Patient die ihm verordneten Medikamente nicht oder nur unregelm¨aßig nimmt. Beachtet er die Di¨atanweisung oder ein Rauchverbot nicht, gilt entsprechendes. Der Patient ist verpflichtet, die Instruktionen des Chirurgen und die Hinweise des Arzneimittelherstellers im Beipackzettel zu beachten.
Einleitung Die haftungsrechtliche Inanspruchnahme des Mediziners ist letztlich nur in zwei gesetzlichen Bestimmungen normiert (§§ 823, 253 BGB). Diese Normen regeln auch im Wesentlichen die Abwicklung eines Verkehrsunfalls oder einer Schl¨agerei. Daher ist die Rechtssprechung zu einzelnen Haftungsf¨allen schier un¨uberschaubar geworden. Es handelt sich um Einzelfallrechtssprechung, weshalb nicht jeder Leitsatz einer Entscheidung ohne Weiteres auf einen prima facie vergleichbaren Fall angewendet werden darf.