By Karl-Friedric Köhle

Konzernabschlüsse gewinnen als Informationsinstrument sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene zunehmend an Bedeutung. Die gegenwärtig geltenden Vorschriften der Konzernrechnungslegung werden jedoch der Informationsfunktion nicht gerecht. Ausgehend von einer neuen theoretischen Grundlage entwickelt Karl-Friedrich Köhle ein Anforderungsprofil des Konzernabschlusses. Das Konzept wird dem aktuellen Rechtszustand kritisch gegenübergestellt, und es werden die Mängel der Informationsvermittlung des Konzernabschlusses gemäß HGB aufgezeigt. Im Hinblick auf die Informationsfunktion von Jahresabschlüssen diskutiert der Autor die Aspekte des Vergleichbarkeitsgrundsatzes. Erst mit einem konsequent am Informationszweck orientierten Konzernabschluß ist die Grundlage für eine internationale Harmonisierung der Konzernrechnungslegung geschaffen.

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Bühner (1986a), S. 359. 106 Vgl. hierzu Sahner (1986), S. 362. 107 Vgl. Pausenberger (1986), S 361. 108 Ähnlich Schi/dbach (1989), S. 159, der einen solchen Ansporn für die Führungsmannschaft schon im Vorfeld der Konzernierung sieht und darüber hinaus auf die sinkenden Kontrollkosten für die Eigner hinweist. 109 VgL Schildbach (1989), S. 159. 110 Vgl. etwa Pausenberger (1986), S. 361. 111 So auch Homme/hoff (1986), S. 360. - 21 - (7) Im Gegensatz zum Zusammenschluß bestehender Unternehmen verhindert der Konzern tendenziell eine Wertevernichtung bei den beteiligten Gesellschaften, denn das akquisitorische Potential, die Namen der Unternehmen und die Geschäftswerte bleiben durch die rechtliche Fortexistenz erhalten.

DVFA) 191 - orientieren sich am Konzernerfolg. 192 Darüber hinaus ist zu fragen, welche Informationen zum Konzern überhaupt der Einzelabschluß der Konzernmutter potentiell enthält. Hier sind zunächst die aktivierten Anteilsrechte an verbundenen Unternehmen und an Beteiligungsgesellschaften bzw. Ausleihungen an solche,193 Unterpositionen zu bestimmten Gruppen von Vermögensgegenständen oder Schulden,194 "Davon"-Vermerke zu bestimmten Angaben 195 sowie die bei Erträgen und Aufwendungen aus Ergebnisabführungen gesondert auszuweisenden Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung anzuführen.

311 Abs. 2 AktG. 58 So die Regelung des § 317 Abs. 2 AktG. 59 Vgl. §§ 317,318 AktG. - 14 - Des weiteren soll im faktischen Konzern auch der Gläubigerschutz über das Instrument des Nachteilsausgleichs gewährleistet sein ßo Dies gilt unstrittig für den einfachen faktischen Konzern. S. der §§ 302, 303 AktG - auf den qualifizierten faktischen Konzern gefordert. 61 Hieran zeigen sich die engen Grenzen der Nachteilsausgleichsregelung. Zunächst basiert der Nachteilsausgleich auf einer äußerst problematischen Vergleichsbasis: Es ist stets zu prüfen, ob ein unabhängiger Unternehmer dieselbe Weisung erteilt hätte.

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